Mit Wirkung vom 16.11. wurde die Corona-Verordnung Absonderung aufgehoben. Die bisher geltende Absonderungspflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen wird durch eine Maskenpflicht ersetzt.
Für den Schulbetrieb bedeutet das Folgendes:
o Kranke Kinder bleiben generell zu Hause bis sie symptomfrei sind, egal womit sie sich infiziert haben.
o Infizierte, symptomfreie Kinder können nur am Schulbetrieb teilnehmen, wenn sie durchgehend eine medizinische Maske oder eine FFP2 Maske tragen, auch im Freien während der Hofpause oder während der Spielstunden.
o Von der Teilnahme am Sportunterricht wird infizierten Kindern abgeraten. Sollten sie dennoch teilnehmen, gilt auch hierbei die Maskenpflicht.
o Die Maskenpflicht für infizierte Kinder gilt auch beim Singen.
o Die Essenspause kann für infizierte Kinder nicht im Klassenverband erfolgen, sondern erfolgt getrennt von der Gruppe.